Satzung

§ 1) Name und Sitz

Der „Katholischer Burschenverein Halfing e.V.“

Er hat seinen Sitz in Halfing.

Verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 2) Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist:

a) Die Förderung und Pflege von Kultur und Brauchtum unserer Bayrischen Heimat.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch gezielte gemeinschaftliche Veranstaltungen zur Brauchtumspflege und Mitarbeit bei sonstigen örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, z.B. Fronleichnamsprozessionen etc.

b) Die Unterstützung bedürftiger Bewohner der Ortschaft mit materieller und sozialer Hilfe.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Unterstützungen im Einzelfall aus der Vereinskasse und sozialer Hilfe und Betreuung für Alte und Gebrechliche im Halfinger Alten- und Pflegeheim.

c) Die Aufrechterhaltung des Sozialgefüges, im Besonderen der sozialen Kontrolle des Gemeinschaftswesens.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Untersützung der eigenen Gemeinde bei ihren sozialen Aufgaben, insbesondere bei der Jugendarbeit (z.B. Nikolausdienst, Aktion Rumpelkammer).

d) Die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch aktive Mitarbeit bei regelmäßigen Umweltaktionen (z.B. Saubere Landschaft) und Pflanzaktionen (Bäume und Büsche in der Landschaft).

e) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhätnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3) Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder und die später eintretenden Neumitglieder.

2. Der Verein besteht aus Aktiven und Ehrenmitgliedern. Die Aktiven haben an den Rechten und Pflichten wie sie gegenwärtige Statuten vorschreiben, gleichen Anteil, nur sie allein haben Wahl- und Stimmrecht. Die Ehrenmitglieder jedoch verstärken den Verein in allen Unternehmungen und Angelegenheiten.

3. Als aktives Mitglied kann jeder Bursche in Halfing und Umgebung, der einen unbescholtenen Ruf besitzt, aufgenommen werden. Zur Aufnahme sich meldende Burschen werden von Vereinsmitgliedern empfohlen, dem Vorstand angemeldet und durch denselben Verein bekannt gemacht. Es kann jederzeit einer aufgenommen werden, wenn von Seite der Mitglieder keine begründeten Einsprüche erhoben werden. Der neu Aufgenommene bezahlt dann sogleich den ersten Jahresbeitrag und die Aufnahmegebühr.

§ 4) Tod eines Mitglieds

Stirbt ein Aktiver oder ein Ehrenmitglied, so beteiligt sich der Verein mit der Fahne und Abordnung am Begräbnis. Aus der Vereinskasse wird für dessen Seelenheil eine heilige Messe gelesen.

§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt,

b) durch Tod,

c) durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist jederzeit zulässig. Gezahlte Vereinsbeträge werden nicht erstattet. Er muss dem Verein unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein berechtigter Grund, insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung und die Interessen des Vereins vorliegt.

3. Für den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied unverzüglich mitzuteilen. Das Mitglied kann gegen diese Entscheidung binnen eines Monats nach Zugang der Mitteilung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft entstandenen Ansprüche des Vereins gegen das ausscheidende Mitglied, insbesondere Beitragsforderungen, bleiben bestehen. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 6) Rechte, Pflichten, Beitrag und Haftung der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die satzungsgemäßen Beschüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und den Vereinsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird in einer Gebührensatzung festgelegt. Das Mitglied, das länger als 3 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, wird abgemahnt und nach einem weiteren Monat ohne Zahlungseingang aus der Mitgliederliste gestrichen. Die eingegangene Verpflichtung des Mitglieds wird hierdurch jedoch nicht berührt.
Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§ 7) Organe

Organe des Vereins sind:

1. der Vorstand

2. der Ausschuss

3. die Mitgliederversammlung

§ 8) Vorstand und Ausschuss

1. Zur Leitung des Vereins wird aus der Mitte der Mitglieder im Monat Januar alle zwei Jahre eine Vorstandschaft gewählt, bestehend aus

a) dem 1. Vorstand

b) dem 2. Vorstand

c) dem Schriftführer

d) dem Kassier

e) dem Fahnenjunker

f) 3 Beigeordneten

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer.

Der Ausschuss besteht aus dem Vorstand und den weiter gewählten Mitgliedern gemäß Nr. 1f.

2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Der Verein wird nach außen durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende den Verein nur vertreten, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.

3. Der Schriftführer hat sämtliche schriftliche Arbeiten des Vereins zu besorgen. Die Mitgliederverzeichnisse evident zu halten und die Vereinsakten aufzubewahren.

4. Der Kassier hat die Aufgabe, die Mitgliederbeiträge einzusammeln. Er führt die Kasse und sorgt ür richtige Honorierung der Rechnungen. Alle Jahre hat er einen Kassenabschluss zu fertigen und der Generalversammlung im Monat Januar jeden Jahres vorzulegen. Auf Verlangen des Ausschusses ist er jederzeit verpflichtet, Rechnungen zu stellen.

5. Der Fahnenjunker hat die Aufgabe, bei der Beerdigung eines Mitglieds mit der Fahne zu erscheinen. Außerdem hat er die Fahne in Ordnung zu halten und bei jeder Festlichkeit, wenn es vom Vorstand angeordnet wird, die Fahne zu tragen.

6. Die 3 Beigeordneten verstärken den Ausschuss bei vorkommenden Beratungen und sollen bei jeder Versammlung anwesend sein.

§ 9) Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a) Wahl des Vorstandes und des Ausschusses,

b) Entgegennahme des Jahresberichts durch den Kassenwart,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Festsetzung der Vereinsbeiträge und sonstiger Abgaben,

e) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 5,

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens,

h) Bestimmung eines Kassenpüfers.

2. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal im 1.Quartal des Kalenderjahres zusammen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder es unter Angabe von Gründen beim Vereinsvorstand schriftlich beantragt. Die Mitgliederversammlung wird unter Angabe der Tagesordnung oder des Grundes der Einberufung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, durch Aushang und Tagespresse einberufen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Einberufungsfrist zulässig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

3. Die Auflösung des Vereins sowie Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen gilt einfache Stimmenmehrheit.

§ 10) Amtsdauer, Wahlen

1. Die Amtsdauer aller Organe des Vereins erstreckt sich auf zwei Jahre. Die Organe bleiben bis zur Neuwahl der neuen Organe im Amt. Scheidet ein Mitglied aus diesem Organ aus, so ist für den Rest der Wahlperiode zu wählen.

2. Die Wahl erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Sofern die anwesenden Mitglieder mittels Handzeichen einstimmig die Wahl per Akklamation durchführen wollen, ist dem Folge zu leisten. Als gewählt gilt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmenthaltung (Abgabe eines unbeschriebenen Stimmzettels) gilt nicht als abgegebene Stimme und wird bei der Feststellung der Wahlergebnisse nicht gezählt.

3. Bei Stimmengleichheit oder für den Fall, dass kein Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, findet eine Stichwahl statt zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmzahl bzw. den Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen. Dabei ist der Bewerber gewählt, der von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 § 11) Beurkundung der Beschlüsse

Über die Sitzung der Organe des Vereins sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

Sie hat auszuweisen:

a) die Art, den Inhalt und den Zeitpunkt der Einladung,

b) den Ort und den Tag der Sitzung,

c) den Namen des Vorsitzenden und des Protokollführers,

d) die Zahl der erschienenen Mitglieder,

e) den Gegenstand und das Ergebnis der Beratung,

f) den Wortlaut und das Abstimmungsergebnis der gefassten Beschlüsse.

 § 12) Mitgliedschaft bei Verbänden

Der Verein kann Mitglied in artverwandten Verbänden werden, sofern die Mitgliedschaft den Vereinszweck fördert.

§ 13) Einnahmen des Vereins

1. Einnahmen des Vereins bestehen aus:

 a) aus den Eintrittsgeldern der aktiven Mitglieder,

b) aus den jährlichen Beiträgen,

c) aus den Leistungen der Ehrenmitglieder,

d) aus den Veranstaltungen.

 2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 14) Auflösung des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Vereins beschließt, soll zugleich darüber Beschluss fassen, wer die Liquidation durchführen kann. Mangels eines solchen Beschlusses erfolgt die Liquidation durch den ersten und zweiten Vorsitzenden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Pfarrkirchenstiftung Mariä Himmelfahrt Halfing.